Unternehmergesellschaft

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 1. November 2008 in Kraft getreten. Ziel dieser Reform war es, die Rechtsform der GmbH für den Mittelstand attraktiver zu machen. Insbesondere sollte die GmbH als Rechtsform im Vergleich zur englischen Rechtsform der Limited (Ltd.) vorteilhafter ausgestaltet werden.

Der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetzestext ist hier erhältlich.

Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern es handelt sich um eine GmbH für die besondere Vorschriften gelten. Umgangssprachlich wird die Unternehmergesellschaft auch “Mini-GmbH” oder “1 Euro GmbH” genannt.

Die Unternehmergesellschaft ist eine juristische Person. Handelsrechtlich ist das 3. Buch des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Es gelten grundätzlich die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften, es sei denn es gibt speziellere Vorschriften (lex specialis) in GmbHG. Die Unternehmergesellschaft ist in der Regel körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Erleichterung der Gründung durch Verwendung von Musterprotokollen

Gemäß § 2 Abs 1a GmbHG kann die Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie
höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dieses vereinfachte Verfahren ist nicht auf Unternehmergeseelschaften beschränkt sondern kann auch von einer “normalen” GmbH in Anspruch genommen werden. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren kann ein vom Gesetzgeber vorformuliertes
Musterprotokoll verwendet werden.

Es stehen zwei Varianten des Musterprotokolls zur Verfügung. Das erste Musterprokokoll behandelt die Gründung einer Einpersonengesellschaft und das zweite Musterprotokoll die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft
mit bis zu drei Gesellschaftern
. Die beiden Musterprotokolle umfassen jeweisl eine Din-A4 Steite und sind im Bundesgesetzblatt auf Seite 2044 bzw 2045 veröffentlicht.

Dieses Musterprotokoll kombiniert die folgenden Dokumente:

  • Gesellschaftsvertrag (Satzung)
  • Bestellung des Geschäftsführers
  • Liste der Gesellschafter

Das Musterprotokoll muss von einem Notar beurkundet werden. Es ist von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Gemäß § 41d KostO fallen bei der Verwendung des Musterprotokolls geringere Notarkosten an. Diesem Kostenvorteil stehen allerdings auch Nachteile gegenüber: Bei Verwendung des Musterprotokolls f dürfen keine zusätzlichen Ergänzungen oder Modifikationen vorgenommen werden. Es sind maximal drei Gesellschafter möglich. Es kann nur ein Geschäftsführer bestellt werden. Im Musterprotokoll sind wichtige Rechtsbeziehnungen wie z.B. Abfindungs- oder Kündigungsklauseln der Gesellschafter untereinander nicht geregelt.

Erleichterte Eintragungsvoraussetzungen

Sofern ein genehmigungspflichtiger Unternehmensgegenstand (z.B. bei Gaststätten, Finanzdienstleistungen Handwerksbetrieben) vorliegt, muß nun die Genehmigungsurkunde nicht mehr bei der Eintragung in das Handelsregister vorgelegt werden. Damit kann der Eintragungsvorgang beschleunigt werden. Die Genehmigungspflicht entfällt nicht, sondern sie ist nur keine Voraussetzung für die Eintragung mehr. Ein Verstoß der Genehmigungserfordernisse kann zu (gewerbe- berufsrechtlichen- bzw. handwerksrechtlichen) Sanktionen führen. Diese Erleichterung wurde durch die Streichung des alten §8 Abs 1 Nr 6 GmbHG möglich.

Besondere Vorschriften für die Unternehmergesellschaft

Gemäß § 5a Abs 1 GmbHG ist es theoretisch möglich, die Unternehmnergesellschaft mit einem Stammkapital von einem Euro zu gründen. Sofern allerdings die Gründungskosten das Stammkapital übersteigen, ist die Gesellschaft bereits um Zeitpunkt der Gründung insolvent und der Geschäftsführer muß einen Inslovenzantrag gemäß § 15a InsO stellen.

Die Firmierung der Unternehmergesellschaft muss zwingend entweder “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)” lauten. Als Name kann (wie bei einer normalen GmbH) ein Personen-, Sach-, oder Phantasienamen gewählt werden. Es ist nicht zulässig als GmbH zu firmieren (z.B. Gmbh UG).

Gemäß § 5a Abs 3 GmbHG ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden,
in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Verpflichtung zur Dotierung der gesetzlichen Rücklage ist betragsmäßig nicht begrenzt, d.h. sie erlischt nicht automatisch nachdem mehr als 25.000 Euro eingestellt worden sind. Abhilfe schafft hier § 57c GmbHG. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann eine Umwandlung der Rücklagen in Stammkapital erfolgen. Danach kann die Firmierung von Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt) in GmbH geändert werden. Diese Umwandlung erfolgt allerdings freiwillig. Es besteht keine Pflicht zur Umfirmierung in eine GmbH. Sofern allerdings keine Umfirmierung erfolgt, muss weiterhin ein Viertel des Jahresüberschusses in die Rücklage eingestellt werden.

Die einzelnen Schritte der Gründung einer Unternehmergesellschaft

Zur Gründung einer Unternehmergesellschaft sind in der Regel die folgenden Schritte erforderlich:

  • Abfassung des Gesellschaftervertrags (Satzung)
  • Bestellung des Geschäftsführers
  • Beurkundung vor dem Notar
  • Bareinlage des Stammkapitals
  • Anmeldung zum Handelsregister
  • Eintragung das Handelsregister und Veröffentlichung im eBundesanzeiger

Sofern das Musterprotokoll verwendet wird, sind werden die ersten drei Schritte automatisch zu einem einzigen Schritt zusammengefasst. Die Einlage des Stammkapitals muß in Bar geleistet werden, Sacheinlagen sind nicht zulässig. Um die Bareinlage leisten zu können, eröffnet der Geschaftsführer nach der notariellen Beurkundung ein Konto und zahlt das Stammkapital ein. Danach wird die Unternehmergesellschaft durch den Notar über das Internet beim Handelsregister angemeldet. Nach diesem Schritt erfolgt die Eintragung durch das Registergericht und die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger. Das Handelregister informiert den Notar und die Gesellschaft, sobald die Eintragung erfolgt ist.

Als Rechtsfolge der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Unternehmergesellschaft und die Gesellschafter werden von ihrer persönlichen Haftung befreit.

Weitere erforderliche Schritte (die zwar keinen Einfluss auf das rechtliche Entstehen der Gesellschaft haben, aber bei Nichteinhaltung sanktioniert werden):

  • Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde durch den Geschäftsführer. Maßgeblich ist die Gemeinde, in der die Gesellschaft Ihren Sitz hat.
  • Während des ersten Monats muss die Unternehnergesellschaft die gewerbliche Tätigkeit beim
    Finanzamt anzuzeigen. Die Gesellschaft erhält eine Steuernummer. Alternativ kann die Anzeige an das Finanzamt auch bereits im Rahmen der
    Gewerbeanmeldung gemacht werden. Die Gemeinde leitet dann die Anzeige an das Finanzamt weiter.

Die Kosten zur Gründung einer Unternehmergesellschaft

Bei den folgenden Kosten handelt es sich um Schätzungen:

  • Notarkosten: Es wird der Gegenstandswert zugrundegelegt. Sofern bei der Errichtung das Musterprotokoll verwendet wird, wird die Unternehmergesellschaft bezüglich der Notarkosten gemäß § 41d KostO privilegiert. Ausgehend von einer Stammeinlage von bis zu maximal 1.000 Euro ergeben sich Kosten von ca. 20 – 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Registergebühr: Für die Eintragung im Handelsregister werden ca. 100 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.
  • Gewerbeanmeldung: Die Gebühren sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Üblich sind Kosten von 20 bis 60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

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